Die elektronische Übermittlung von Nebenkostenabrechnungen nach § 556 Abs. 3 BGB spart Zeit und Portokosten. Je nachdem, ob es sich um frei finanzierten oder preisgebundenen Wohnraum handelt, gelten jedoch unterschiedliche formelle Anforderungen und Beweispflichten.
Für frei finanzierte Wohnungen schreibt das Gesetz keine besondere Schriftform für die Abrechnung vor.
Bei öffentlich gefördertem Wohnraum verlangt das Gesetz zwingend die gesetzliche Schriftform inklusive eigenhändiger Unterschrift.
Unabhängig vom gewählten Übermittlungsweg (E-Mail oder Post) muss die Betriebskostenabrechnung formell und materiell ordnungsgemäß aufgebaut sein. Nur eine fehlerfreie Abrechnung löst die Fälligkeit von Nachzahlungsansprüchen aus und wahrt die gesetzliche Jahresfrist gemäß § 556 Abs. 3 BGB.