Hintergrundwissen: Mietverzug, Verzugszinsen & Mahngebühren

Rechtliche Grundlagen & Anforderungen an eine rechtssichere Software-Buchhaltung

1. Wann gerät der Mieter in Verzug?

Nach § 556b BGB ist die Miete spätestens bis zum 3. Werktag des Monats zu entrichten.

Eine Mahnung ist für den Verzugsauslöser nicht erforderlich, da die Zahlungsfrist kalendermäßig bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die oft zitierten „30 Tage Wartefrist“ gelten bei Mieten nicht!

2. Verzugszinsen taggenau berechnen

Der Gesetzgeber sieht bei Verbrauchern einen Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vor (§ 288 Abs. 1 BGB).

Formel:
Verzugszinsen = Offener Betrag × Zinssatz p.a. × Verzugstage / 365

Berechnungsbasis: Verzinst wird die gesamte fällige Warmmiete (Kaltmiete + Nebenkosten-/Heizkostenvorauszahlungen), da auch Vorauszahlungen Teil der geschuldeten Miete sind.

3. Praxisfall: Dynamische Staffelung bei Teilzahlungen

Leistet der Mieter Teilzahlungen, müssen Verzugszinsen segmentiert berechnet werden. Der offene Betrag verringert sich mit jedem Zahlungseingang taggenau:

Phase / Zeitraum Offener Betrag Tage im Verzug Zinssatz (z. B.) Berechnete Zinsen
Phase 1 (bis 1. Teilzahlung) 1.200,00 € 11 Tage 6,52 % p.a. 2,36 €
Phase 2 (nach 1. Teilzahlung) 500,00 € 10 Tage 6,52 % p.a. 0,89 €
Phase 3 (nach 2. Teilzahlung) 200,00 € 11 Tage 6,52 % p.a. 0,39 €
Gesamte Verzugszinsen 3,64 €

4. Mahnkosten & Erstmahnung

Pauschale Mahngeburren (z. B. 10 €) sind rechtlich angreifbar. Ersatzfähig ist nur der tatsächliche Verzugsschaden (z. B. konkrete Porto- und Materialkosten).

Wichtig: Die Erstmahnung, die den Verzug überhaupt erst begründet (falls kein kalendermäßiges Fälligkeitsdatum vorliegt), erzeugt keinen ersatzfähigen Verzugsschaden!

5. Keine 40 € Pauschale bei Wohnraum

Die 40-Euro-Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB gilt ausschließlich B2B (Geschäftsverkehr).

Gegenüber privaten Wohnungsmietern (Verbrauchern) darf diese Pauschale nicht berechnet werden. Einzige Ausnahme: Gewerbliche Mietverhältnisse zwischen Unternehmern.