Seit dem 01.01.2025 gilt auch für Vermieter die verpflichtende Empfangsbereitschaft für elektronische Rechnungen im B2B-Bereich. Wir zeigen Ihnen, worauf es beim Rechnungs-Ein- und Ausgang ankommt und wie Sie die Vorgaben digital meistern.
Unsere Softwarelösungen decken den kompletten E-Rechnungskreislauf automatisiert ab:
Es gibt keine Übergangsfristen für den Empfang. Lehnen Sie eine E-Rechnung eines Handwerkers oder Dienstleisters ab, haben Sie keinen Anspruch auf eine Papierrechnung.
Richten Sie für Ihr Mietobjekt ein eigenes E-Mail-Postfach ein (z. B. rechnung@immobilie-beispiel.de). So trennen Sie private Mails von buchhaltungsrelevanten Belegen und behandeln den Posteingang wie Ihren physischen Briefkasten.
Das Ausdrucken von XML-Dateien ersetzt nicht das digitale Original. Rechnungen müssen digital aufbewahrt werden, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden. Nutzen Sie den automatischen KI-Import der INtex Hausverwaltung zur direkten Verbuchung.
Vermieten Sie Wohnraum steuerfrei (§ 4 Nr. 12 UStG), besteht keine Pflicht zur E-Rechnung. Sie dürfen Mietverträge und Abrechnungen weiterhin in Papierform erteilen.
Haben Sie zur Umsatzsteuer optiert (§ 9 UStG), müssen Sie für den ersten Teilleistungszeitraum eine E-Rechnung (Dauerrechnung) ausstellen. Erst bei Änderungen (z. B. Mieterhöhung) wird eine neue E-Rechnung fällig.